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Schuldnerberatung

Wann liegt eine Kontopfändung vor?

Ein Gläubiger mit einer titulierten Forderung (Vollstreckungsbescheid, Urteil, notarielle Urkunde, Bescheid) kann versuchen, über Ihre Bank auf Ihr Kontoguthaben zuzugreifen.

  • Sie können mit Ihrer Karte kein Geld mehr abheben bzw. Ihre Karte wird eingezogen.
  • Alle Überweisungen und Abbuchungen von Ihrem Konto sind gestoppt.
  • Sie haben vom Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ihr Girokonto erhalten.

Jetzt sollten Sie schnell handeln!

Setzen Sie sich auch mit der für Sie nächstliegenden und zuständigen Schuldnerberatungsstelle in Verbindung. Weisen Sie diese auf die besondere Dringlichkeit hin. 

Wie kann ich mein pfändungsfreies Arbeitseinkommen sichern?

Mit Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses haben Sie 14 Tage Zeit, um bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (oder den internen Vollstreckungsstellen von Finanzamt, Bundesagentur für Arbeit usw.) einen Freigabebeschluss zu beantragen. Nur so können Sie die Auszahlung Ihres unpfändbaren Anteils ermöglichen. Wie hoch Ihr unpfändbarer Anteil ist, entnehmen Sie bitte der Symbol für externen LinkPfändungstabelle. Sollte Ihnen kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen, lassen Sie sich von Ihrer Bank eine Kopie geben.

Für den Freigabeantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Belege über Unterhaltsverpflichtungen
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung.

Mit dem Freigabebeschluss können Sie nun zu Ihrer Bank gehen und bekommen den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens ausgezahlt. Wichtig ist, dass Sie die 14-tägige Schutzfrist einhalten. Sie ist nur für die erste Kontopfändung gültig.

Sollte Ihre Gehalt jeden Monat gleich hoch sein, so können Sie einen gesonderten Antrag für die Freigabe des Kontos auf Dauer (Dauerpfändungsschutz) stellen. Ansonsten müssen Sie jeden Monat neu, vor Eingang Ihres Einkommens, einen Freigabeantrag stellen.

 

Wie kann ich meine pfändungsfreien Sozialleistungen sichern?

Achtung! Hier haben Sie eine Schutzfrist von nur 7 Tagen, allerdings müssen Sie keinen Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Unter Vorlage aller Sozialleistungsbescheide muss die Bank Ihr Guthaben sofort auszahlen, denn nach § 55 SGB I sind Sozialleistungen 7 Tage lang für jedermann unpfändbar. Versäumen Sie die 7 Tage-Frist, ist nur noch der unpfändbare Anteil geschützt, für dessen Auszahlung Sie dann jedoch ebenfalls einen Pfändungsschutzantrag stellen müssen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie jedoch auch Sozialleistungen entsprechend einem Erwerbseinkommen wie oben beschrieben durch das Vollstreckungsgericht oder die vollstreckende Behörde freigeben lassen.

Zu den nicht oder nur bedingt pfändbaren Sozialleistungen gehören:

  • Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und -geld
  • BaföG
  • Kindesunterhalt
  • Kindergeld, Erziehungsgeld
  • Elterngeld bis mtl. 300,00 EUR
  • Wohngeld, soweit nicht Vermieter oder Immobilienfinanzierer pfändet
  • Geldleistungen zum Ausgleich für Mehraufwand durch Körper- oder Gesundheitsschaden
  • Grundrente (nach dem Bundesversorgungs- oder Opferentschädigungsgesetz)
  • Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • Aufwandsentschädigungen für sogenannte Ein-Euro-Jobs

Wir haben ein gemeinsames Konto. Ist das Geld meines Partners geschützt?

Besteht ein Gemeinschaftskonto, z. B. mit dem Ehepartner, so ist das Guthaben des Partners nicht geschützt.

 

Was ist eine Vorpfändung?

Das Geld auf Ihrem Konto wurde gesperrt. Der Gläubiger hat jedoch nur der Bank angezeigt, dass er innerhalb eines Monats einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorlegen wird. Beim Vollstreckungsgericht wurde dieser bereits beantragt. Auch hier muss ein Freigabebeschluss beantragt werden.

 

Darf die Bank meinen unpfändbaren Lohn mit dem überzogenen Dispo aufrechnen?

Ihr Girokonto ist überzogen und Sie bekommen bereits nur noch Ihren unpfändbaren Lohn-/Gehaltsanteil von Ihrem Arbeitgeber überwiesen. Mit der Begründung, dass das Girokonto ausgeglichen werden müsste, wurde Ihnen der Lohn nicht ausbezahlt. Dies ist leider nach derzeitiger Rechtslage möglich. Suchen Sie in diesem Fall eine Schuldnerberatungsstelle auf, die versuchen kann, eventuell mit der Bank eine Lösung zu finden.