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Schuldnerberatung

Was kann ich bei drohender Energiesperre tun?

Energieschulden stellen ebenso wie Mietschulden eine existenzielle Bedrohung für den Schuldner und dessen Angehörige dar. Die Belieferung mit Strom und Gas ist so wichtig, dass diese Kosten vor allen anderen Schulden zu begleichen sind. Der Energieversorger kann nämlich die Lieferung von Gas oder Strom einstellen, wenn nicht gezahlt wurde. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Gas und Strom: 

  • Eine Mahnung muss ergangen sein. Die Versorgung darf erst dann unterbrochen werden, wenn ein fälliger Anspruch angemahnt wurde. Die Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein.
  • Der Verbraucher muss mit mindestens € 100,- im Rückstand sein. 
  • Die Energiesperre darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Sperrandrohung erfolgen.  
  • Die Sperrung der Energielieferung muss drei Tage vor Beginn der Sperrung angekündigt werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine Energiesperre niemals unverhältnismäßig sein darf. Die Prüfung der Zumutbarkeit ist Verpflichtung des Energieversorgers. Die Sperrung der Energielieferung könnte unverhältnismäßig sein, wenn

  • kleine Kinder, Kranke, Behinderte, Schwangere oder alte Menschen im Haushalt leben
  • die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
  • die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
  • Gesundheitsschädigungen drohen
  • die Existenzgrundlage gefährdet ist (z.B. Heimarbeit, Erstellung der Diplomarbeit etc.)

Der Schuldner sollte also in einem Schreiben an den Energieversorger darlegen, warum eine Energiesperre für ihn nicht zumutbar ist und wie die Rückstände und laufenden Kosten der Energieversorgung in einem überschaubaren Zeitraum beglichen werden. Eine hinreichende Zahlungsaussicht schließt ebenfalls eine Liefersperre aus. Energieschulden, die Empfängern von Sozialleistungen nach SGB II (ALG II-Bezug bzw. ergänzender ALG II-Bezug) und Erwerbstätigen entstanden sind, können von der zuständigen Behörde auf Antrag darlehensweise übernommen werden.

Für Empfänger von Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung für Erwerbsunfähige und im Alter) gilt, dass die Übernahme der Energieschulden von der zuständigen Behörde auf Antrag als Beihilfe oder als Darlehen erfolgen kann.