Allgemeine Sozialberatung
Durch die Neuregelungen im Sozialgesetzbuch II ergeben sich viele auch Fragen zum Thema Wohnen.
Muss ich umziehen, wenn die Arge die Aufforderung dazu verschickt? Was kann ich dagegen tun? Was ist, wenn die Wohnung renoviert werden muss? Wer zahlt die Kaution für eine neue Wohnung?
Dies sind einige der Fragen, die täglich gestellt werden. Im Folgenden finden Sie Antworten auf diese und andere Fragen. Spezielle Fragen oder die Prüfung einzelner Bescheide sind allerdings nur möglich, wenn die Unterlagen vorliegen. In diesem Fall sollten Sie einen Termin in einer Beratungsstelle vereinbaren.
Die Kosten der Unterkunft können grundsätzlich in angemessenem Umfang durch die Kommunen übernommen, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II von der Arge (meist Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (meist Grundsicherung oder Hilfe in besonderen Lebenslagen) vom Sozialamt erhalten.
Zurück zur Übersichtsseite "Häufig gestellt Fragen in der Allgemeinen Sozialberatung"
Zurück zur Übersichtsseite "Häufig gestellt Fragen" aller Ressorts
Sie haben die Möglichkeit, folgende zusätzliche Leistungen zu beantragen:
Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II (ALG II). Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch ALG II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim ALG II ist zudem die Höhe des Vermögens Ausschlag gebend.
Sie sollten auf jeden Fall die Möglichkeit prüfen lassen, ob Sie ergänzende Leistungen erhalten können. Gehen Sie daher zu der für Sie zuständigen Wohngeldstelle und Arge. Nehmen Sie dabei die Unterlagen mit, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage vorliegen (z.B. Einkommensbescheid, Unterlagen über Ehe und Kinder, Mietvertrag, etc.)
Zunächst einmal gilt: Niemand kann sie zwingen, aus Ihrer Wohnung auszuziehen, solange Sie die Miete zahlen.
Die Arge oder das Sozialamt verlangt einen Umzug, wenn die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Aber es muss auch möglich sein, vor Ort eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anzumieten.
Einer Einzelperson stehen in der Regel 45 Qm Wohnfläche zu. Für jede weitere Person kommen 15 Qm hinzu.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Sozialamt übernimmt die Aufwendungen für Ihre Wohnung nur in der Höhe, in der die Gesamtmiete angemessen ist. Was angemessen ist, orientiert sich an den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes. Das heißt, der in Ihrer Kommune oder Ihrem Landkreis als angemessen festgelegte Quadratmeterpreis wird übernommen. Wie hoch der angemessene Quadratmeterpreis ist, richtet sich nach dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Nebenkosten und Heizung werden gesondert berechnet. Eine grundsätzlich pauschalierte Begrenzung ist hierbei nicht zulässig.
Wichtig ist, dass der Preis der Wohnung maximal dem Produkt aus angemessenem Quadratmeterpreis und Größe entspricht. Wenn das der Fall ist, kann die Größe der Wohnung oder der Preis abweichen. Eine größere Wohnung kann also angemessen sein, wenn sie einen niedrigeren Qm-Preis hat und umgekehrt. Außerdem sind besondere persönliche Umstände (z. B. Alleinerziehung, Rollstuhl in der Wohnung etc.) bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen.
Es ist unzulässig, wenn die Arge oder das Sozialamt eine „angemessene Miete“ aus den Einzelfaktoren Quadratmeterpreis + Nebenkosten + Heizung berechnen und bei Überschreitung eines Faktors die Wohnung als unangemessen ablehnt. Vielmehr ist es so, dass das Endergebnis, aus Quadratmeterpreis + Nebenkosten + Heizung zählt. Wenn einer der Faktoren höher liegt, das Endergebnis aber richtig ist, gilt die Wohnung als angemessen.
Wenn die Kosten der derzeitigen Wohnung tatsächlich nicht als angemessen einzustufen sind, sind die unangemessenen Kosten so lange zu übernehmen, wie eine Senkung der Aufwendungen z. B. durch Wohnungswechsel oder Untervermietung noch nicht möglich ist. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten gewährt. Ist dies in dieser Zeit nicht möglich, da alle Anstrengungen aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes ins Leere laufen, müssen die Kosten auch länger in der tatsächlichen Höhe übernommen werden. Dafür müssen Sie Ihre Suche und die Ergebnisse genau dokumentieren.
Einige Leistungsträger ignorieren die Gesetzeslage und Rechtssprechung. Es kann hilfreich sein, eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Eine für Ihre Bedürfnisse und Ihr Budget angemessene Wohnung darf nicht zu teuer sein. Bei der Suche nach einer neuen Wohnung sind daher die in Ihrer Kommune festgelegten Wohnflächengrenzen und die Obergrenzen für den Quadratmeterpreis zu beachten. Der Preis ihrer Wohnung darf nicht höher sein als das Produkt aus vorgegebener Quadratmeter-Zahl und Quadratmeter-Preis. Unerheblich ist es, wenn ihre Wohnung größer ist, aber der Quadratmeter-Preis niedriger, so dass der Gesamtpreis immer noch angemessen ist. Die Suche erfolgt über Zeitungen, Aushänge, das Vorstellen bei Wohnungsbaugesellschaften und Ähnliches. Wenn Sie hierdurch keine Wohnung finden, teilen Sie dies dem kommunalen Träger mit. Dieser kann im Einzelfall auch für einen längeren Zeitraum die Kosten für Ihre aktuelle Wohnung übernehmen, auch wenn diese eigentlich zu teuer ist.
In der Regel nicht. Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages ist das Einverständnis einzuholen, damit die Unterkunftskosten ohne Schwierigkeiten übernommen werden, denn das Einverständnis wird nur erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft anmessen sind.
Die Übernahme der Unterkunftskosten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen. Daher sollten Sie das Einverständnis des kommunalen Trägers einholen.
Das Einverständnis muss erteilt werden, wenn:
Ja. § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XII sehen vor, dass die Leistungsbezieher nach diesen Gesetzen finanzielle Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräte erhalten. Was zu dem Notwendigen gehört, wird allerdings sehr unterschiedlich ausgelegt.
Wenn Sie nichts unternehmen, stehen Sie in Kürze auf der Straße. Gehen Sie also am besten sofort zum zuständigen Amt der Kommune oder des Kreises und bitten um Hilfestellung. Auch die Allgemeine Sozialberatung vor Ort bietet Rat.
Wenn der kommunale Träger Ihren Umzug genehmigt hat, kann er die Mietkaution übernehmen. Allerdings wird die Kaution nur als Darlehen erbracht, muss also von Ihnen zurückgezahlt werden. Es ist dabei nicht rechtens, dass Ihnen das Darlehen für die Kaution direkt von Ihrem ALG II abgezogen wird. Sie müssen das Darlehen erst zurückzahlen, wenn Sie ein (höheres) Erwerbseinkommen beziehen.
Die Übernahme der Renovierungskosten wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, daher ist das Aufsuchen einer Beratungsstelle vor Ort sinnvoll. Auch der zuständige kommunale Träger kann Ihnen weiterhelfen.
Wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind, kann Ihr Vermieter die Wohnung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge gezahlt wurden, die insgesamt wieder Rückstände von zwei Monatsmieten ergeben. Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und klären, ob Sie Ihren Mietrückstand in Teilbeträgen zurückzahlen können. Nach einer fristlosen Kündigung fordert der Vermieter Sie in der Regel auf, die Wohnung zu räumen. Es droht Obdachlosigkeit. Bei Mietrückständen sollten Sie auf alle Fälle sofort Kontakt zu einer Sozialberatungs- oder Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe aufnehmen.
Dies ist von verschiedenen individuellen Faktoren abhängig, weil geklärt werden muss, ob eine Bedürftigkeit vorliegt. Wir empfehlen das Aufsuchen einer Beratungsstelle.