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Anträge und Bescheide

Wenn Sie soziale Leistungen in Form finanzieller Unterstützung oder als Sachhilfen erhalten wollen, so erfordert dies immer einen Antrag bei den vor Ort zuständigen Stellen. Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben Ihnen einen Einblick, auf welche gesetzlichen Ansprüche Sie sich berufen können und welche Stellen weiter helfen können. Außer den hier genannten gibt es zudem weitere Möglichkeiten, Leistungen nach anderen Gesetzen zu beantragen. Deshalb setzen Sie sich bitte mit einer Beratungsstelle vor Ort in Verbindung, sollten Sie ihre eigene Frage hier nicht finden.

Ich beziehe ein geringes Einkommen. Kann ich ergänzende Leistungen beantragen?

Sie haben die Möglichkeit, folgende zusätzliche Leistungen zu beantragen:

  • Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle oder
  • Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft
  • Kinderzuschlag, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.

 

Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II (ALG II). Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch ALG II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim ALG II ist zudem die Höhe des Vermögens Ausschlag gebend.

Sie sollten auf jeden Fall die Möglichkeit prüfen lassen, ob Sie ergänzende Leistungen erhalten können. Gehen Sie daher zu der für Sie zuständigen  Wohngeldstelle und Arge. Nehmen Sie dabei die Unterlagen mit, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage vorliegen (z.B. Einkommensbescheid, Unterlagen über Ehe und Kinder, Mietvertrag, etc.)

 


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Wann steht mir Kinderzuschlag zu?

Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens ALG II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie alleine (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dieser beträgt derzeit bis zu € 140,00  pro Monat und Kind. Da die Berechnung des Kinderzuschlags eine komplizierte Angelegenheit ist, sollte man sich bei dieser Frage beraten lassen.

Den Kinderzuschlagrechner des BMFSFJ finden Sie hier Symbol für externen Linkhttp://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/


Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?

Sie können folgende Leistungen zu beantragen:

  1. Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle oder
  2. Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft

Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor ALG II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch ALG II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten.
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt, beim ALG II ist auch die Höhe des Vermögens Ausschlag gebend.


Ich bin alleinerziehend. Kann ich für mein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen?

Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. So legt es das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) fest. Der Vorschuss wird längstens für sechs Jahre und höchstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt. Beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor ALG II beantragt werden muss. Nach § 2 UVG beträgt der Vorschuss 279 € für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr und 322 € für ein Kind bis zum 12. Lebensjahr, davon ist jeweils das Kindergeld abzuziehen, so dass zur Zeit entweder 125 € oder 168 € ausgezahlt werden. Ein Anspruch besteht  nur dann, wenn der beantragende Elternteil alleine mit dem Kind lebt. Bei einer Wiederverheiratung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch nach UVG.


In welcher Höhe wird mein Einkommen angerechnet, wenn ich ergänzend ALG II beantrage?

Das kommt auf die Höhe Ihres Einkommens an. Bei Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge, die sich aus dem Bruttoeinkommen errechnen und die nicht vom ALG II abgezogen werden. Die ersten 100,00 € sind auf jeden Fall frei (hierin sind pauschal 30,00 € für Versicherungen, 15,33 € für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle enthalten). Sollten die Fahrtkosten zusammen mit den genannten Freibeträgen die 100,00 € Grenze übersteigen, können diese bei Nachweis zusätzlich abgesetzt werden.

Von 101,00  - 800,00 € sind 20 Prozent (also max. 140 €) frei, von 801,00 – 1200,00 € sind nochmals 10 Prozent (also zusätzlich max. 40 €) frei. Bei Eltern oder Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind liegt die Höchstgrenze bei 1500,00  €. Der errechnete Freibetrag wird rechnerisch vom Nettolohn abgezogen und der verbleibende Rest auf die ALG II Leistung angerechnet.

Bei anderen Einkommen (beispielsweise Rente) beträgt der Freibetrag pauschal 30,00 €. Pflegegeld wird erst ab dem 3. Pflegekind teilweise angerechnet.


Ich habe Anspruch auf ALG II. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?

Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:

  1. Erstausstattung bei Schwangerschaft und aufgrund einer Geburt
  2. Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Die Beihilfen nach Nr. 1 und Nr. 2 sind in der Regel pauschaliert. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.

Durch die Beihilfe für mehrtägige Klassenfahrten werden auch Klassenfahrten nach Beschlüssen der Schulkonferenz erfasst. Die Kosten für die Klassenfahrten müssen in der tatsächlichen Höhe übernommen werden.

Alle anderen Anschaffungen (Möbel, Renovierung, Kleidung usw.) sind vom Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Eventuell kann das Jobcenter  hierfür ein Darlehen zahlen, das in den Folgemonaten getilgt wird, indem monatlich Teilbeträge bis zu 10% der an den Hilfebedürftigen bzw. seine Bedarfsgemeinschaft gezahlten Regelleistung einbehalten werden..

 

 


Kann ich zusätzlich zum ALG I auch ALG II beantragen?

Ja, wenn die ALG I Leistung nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht, steht Ihnen auch ALG II zu.


Mein Kind bezieht Schülerbafög und lebt mit mir in Bedarfsgemeinschaft, hat es Anspruch auf ALG II?

Bafög-Bezieher haben eigentlich keinen Anspruch auf ALG II Leistungen. Kann der Mietanteil des Kindes jedoch nicht vom Bafög und Kindergeld (neben dem Lebensunterhalt) bestritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete über Sozialgesetzbuch II zu beantragen.

 

 


Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag bei ALG II?

Vermögen, also etwa Guthaben aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten, werden auf das ALG II angerechnet. Sie müssen so lange davon leben, bis das Vermögen auf den Freibetrag reduziert ist. Der Freibetrag beträgt 150,00 € pro Lebensalter des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens aber 3.100 €, maximal 9.750 €. Für eine 30-Jährige wären dies also 4500 Euro.

Zusätzlich bleibt  für die Altersvorsorge ein Betrag in Höhe von 750,00 € pro Lebensalter frei, max.  48.750,00 – 50.250,00 € (abhängig vom Geburtsjahr) jeweils für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner. Bei der Altersvorsorge ist Bedingung, dass der Betrag erst mit Eintritt ins Rentenalter fällig wird (Hierzu ist eine unwiderrufliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag notwendig. Lebensversicherungen können entsprechend abgeändert werden. Dies sollte aber vor Antragstellung auf ALG II geschehen).

 

Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben einen Freibetrag in Höhe von 3100,00 €.

 


Mein Partner wird 65 Jahre alt, im Moment beziehen wir beide ALG II. Was ändert sich?

Sie beziehen weiterhin ALG II, für ihren Partner tritt folgende Änderung ein:

Ab dem 65. Lebensjahr beziehungsweise bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung besteht kein Anspruch auf ALG II, sondern auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII eine andere Vermögensfreigrenze gilt. In diesem Bereich gilt, dass 2600,00  € für den Empfänger von Grundsicherung, weitere 614 € für deren Partner und jeweils 256,00 € für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird.


Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun?

Hier ist der Widerspruch in einer Frist von einem Monat ab Zustellung möglich. Er ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die in dem Bescheid genannt werden. Eine E-Mail genügt dafür nicht. Möglich ist es auch den Widerspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Hier besteht kein Rechtsanwaltszwang. Kosten entstehen in erster Instanz keine.


Ich habe einen Antrag gestellt, dieser ist seit 2 Monaten nicht bearbeitet worden. Was kann ich tun?

Sie können evtl. eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar. Wenden Sie sich an die kostenlose Rechtsberatung bei Ihrem Amtsgericht oder an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Adressen der Caritas-Beratungsstellen finden Sie hier